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Beim Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen gibt es viele Sicherheitsvorschriften zu beachten. Ein besonderes Thema ist das Aussteigen im angehobenen Zustand. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte und gibt Ihnen praktische Hinweise.
Das Aussteigen aus der Arbeitsbühne einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Hubarbeitsbühne ist als Arbeitsplatz und nicht als Aufstiegshilfe, Aufzug oder Kran konzipiert. Die Hersteller sehen in ihren Betriebsanleitungen ein Verlassen der Arbeitsbühne nur in deren Grundstellung vor. Dies bedeutet, dass der vorgesehene Ausstieg genutzt werden muss .
Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Aussteigen im angehobenen Zustand notwendig sein kann, um kurzzeitige Montagevorgänge durchzuführen. In solchen begründeten Ausnahmesituationen, wenn der Einsatz anderer Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko darstellt, kann ein Aussteigen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung, die ergibt, dass andere Zugangsmethoden, wie z. B. ein Treppenturm in Verbindung mit einem Gerüst, technisch nicht möglich oder gefährlicher sind .
Gerätebezogene Maßnahmen:
Organisatorische Maßnahmen:
Verhaltensorientierte Maßnahmen:
Beispiel für einen Aus- und Einstiegsprozess:
Das Aussteigen im angehobenen Zustand birgt erhebliche Risiken und sollte nur in Ausnahmefällen und unter strenger Beachtung aller Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Eine gründliche Gefährdungsbeurteilung und die Einhaltung aller vorgeschriebenen Maßnahmen sind hierbei unerlässlich, um die Sicherheit der Arbeiter zu gewährleisten.
Durch die richtige Vorbereitung und Schulung können viele Risiken minimiert werden, sodass Arbeiten in der Höhe sicher und effizient durchgeführt werden können. Bleiben Sie stets informiert und achten Sie auf die Sicherheitshinweise in den Betriebsanleitungen und den geltenden Vorschriften.
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